Beschluss vom 29.02.2024 -
BVerwG 1 WB 17.23ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B1WB17.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.02.2024 - 1 WB 17.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B1WB17.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 17.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Messelhäußer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Klaus
am 29. Februar 2024 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).

2 Der 1978 in ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und ausgebildeter ... Er wurde am 19. September ... zum Oberstleutnant (A 14) befördert. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Bis zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos war der Antragsteller als Einsatzstabsoffizier für den Bereich des ... in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt. Er wurde aber in der Folge zum ...kommando ... in ... in eine nicht sicherheitsempfindliche Tätigkeit kommandiert.

3 Für den Antragsteller war im Jahr 2003 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen worden. Im Hinblick auf seine neben der deutschen Staatsangehörigkeit fortbestehende iranische Staatsangehörigkeit waren ihm verschiedene, Reisen und Kontakte in den Iran betreffende Auflagen erteilt worden. Die im Jahr 2010 durchgeführte Wiederholungsüberprüfung bestätigte das Ergebnis, sah aber ebenfalls Auflagen vor. Die Auflagen belehrten über eine zweite, iranische Staatsangehörigkeit des Antragstellers und von dessen Ehefrau. Sie betrafen Reisen und Kontakte der Eheleute in den Iran sowie eine etwaige Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit.

4 Auch eine erneute Wiederholungsprüfung 2013 schloss ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Nachdem der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 26. Juni 2013 für sich erneut nur die deutsche und für seine Ehefrau nur eine US-amerikanische Staatsangehörigkeit angegeben hatte, obwohl im Rahmen der vorangegangenen Auflagenentscheidungen über eine zusätzliche iranische Staatsangehörigkeit des Antragstellers und von dessen Ehefrau belehrt worden war, wurde der Antragsteller am 2. Dezember 2014 über folgende Auflagen belehrt:
"1. Ich weise Sie darauf hin, dass in der Sicherheitserklärung vollständige Angaben zu früheren und doppelten Staatsangehörigkeiten und zu Beziehungen zu Personen in Staaten·gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG zu machen sind. Ein Verstoß gegen die Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen zu müssen, begründet die Feststellung eines Sicherheitsrisikos.
2. Aufgrund der durch das·entsprechende Staatsangehörigkeitsgesetz erworbenen/​zuerkannten Staatsangehörigkeit und des Fehlens von Nachweisen über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Ehefrau noch im·Besitz der iranischen Staatsangehörigkeit sind.
3. Solange Sie und Ihre Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, haben Reisen durch Sie und/​oder Ihre Ehefrau nach/​durch IRAN grundsätzlich zur Folge, dass hierdurch Ihre sicherheitsempfindliche Verwendbarkeit in Frage gestellt wird.
...
7. Die Nutzung sozialer Netzwerke (im Allgemeinen z. B. facebook, linkedin, xing, vz-Netzwerke, oder im Besonderen z. B. odnoklassniki.ru, vkontakt.ru, oder ähnliche/​andere) erhöht die nachrichtendienstliche Gefährdung für Sie. Das Einstellen von Abbildungen/​Angaben mit Bundeswehrbezug (Fotos, Videos, Hinweise auf seine Einheit/​Dienststelle oder Dienstgrad etc.) in solche Netzwerke ist zu unterlassen. Sollten gleichwohl solche Abbildungen/​Angaben eingestellt sein, haben Sie diese unverzüglich zu entfernen und diese dem Sicherheitsbeauftragten binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Auflage schriftlich zu melden."

5 Aufgrund einer geplanten Versetzung des Antragstellers zum ... nach ..., wurde eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) eingeleitet. In seiner Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 gab der Antragsteller unter 2.1 bei den Personalien seiner Ehefrau an: "Gegenwärtige/​doppelte Staatsangehörigkeit(en): amerikanisch (aktiv)". Die Frage nach früheren Staatsangehörigkeiten verneinte er. Unter seinen Angaben zur Person hatte er die deutsche Staatsangehörigkeit und bei der Frage nach früheren Staatsangehörigkeiten "iranisch (unbekannt)" angegeben.

6 Eine am 7. Mai 2020 durchgeführte Internetrecherche des BAMAD ergab, dass der Antragsteller auf der Plattform xing seit 2010 ein frei zugängliches Profil unter dem Namen "..." erstellt hatte. Im Profil waren die Informationen "Berufssoldat, Bundeswehr, Luftwaffe" sowie der Standort "..." mit einem Profilfoto in Zivil eingestellt. Unter "Berufserfahrung": "19 Jahre und 5 Monate, seit 2001 Berufssoldat, Bundeswehr, Luftwaffe". Im Bereich "Ausbildungen" hatte der Antragsteller Angaben zur Offizierschule der Luftwaffe und einer Ausbildung zum ...offizier an der ... gemacht. Unter "Studium" fanden sich die Angaben "Jet Pilot/​...", "Stabsoffiziergrundlehrgang - Führungsakademie der Bundeswehr - Staats- und Sicherheitspolitik, Verteidigungspolitik, Führung und Management, Human- und Sozialwissenschaften". Als Qualifikationen wurde aufgeführt: "Pilot, ..., Flugsicherheitsoffizier, Company/​Crew Resource Manager/​Trainer/​Moderator gem. ..., Bachelor of Aeronautic Science, staatlich geprüfter Übersetzer". Unter "Auszeichnungen" führte der Antragsteller vier förmliche Anerkennungen sowie "Einsatzmedaille der Bundeswehr" und "ISAF NATO-Medaille" auf.

7 Am 5. August 2020 teilte das BAMAD dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung mit, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu Lasten des Antragstellers vorlägen, die die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigten. Der Antragsteller habe gegen die ihm erteilte Auflage verstoßen und die iranische Staatsangehörigkeit der mitbetroffenen Person nicht angegeben. Ferner habe er seinen kompletten militärischen Lebenslauf auf der Plattform xing offengelegt. In der Gesamtschau ergäben sich nicht zurückstellbare Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die aufgrund der Wiederholung der unwahren Angaben einen unberechenbaren Umgang mit der Wahrheitspflicht belegten und nicht mit einer Auflagenentscheidung begegnet werden könne. Diese Beurteilung stehe auch der Verkürzung der Wirkungsdauer entgegen.

8 Der Antragsteller wurde am 31. Mai 2022 durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung persönlich angehört. Die Angabe der iranischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau habe er schlicht vergessen. Das Unterlassen sei nicht absichtlich erfolgt. Insofern habe auch der Sicherheitsbeauftragte nicht richtig geprüft und trage eine Mitschuld. Auch die Löschung des Profils bei xing habe er vergessen und dies Anfang 2022 nachgeholt. Ferner wurde er zu Lücken in den Angaben der früheren Wohnsitze seiner Ehefrau befragt, die der Antragsteller mündlich ergänzen konnte.

9 Bei der Durchsicht des Protokolls zu seiner mündlichen Anhörung machte er in einem Schreiben vom 28. Juni 2022 weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass die Zuerkennung der iranischen Staatsbürgerschaft nach internationalen Regularien möglich sei, es jedoch an einem offiziellen Akt der Anerkennung der Staatsbürgerschaft durch die iranischen Behörden fehle. Die Eheschließung sei den iranischen Behörden nicht bekannt. Weder er noch seine Frau besäßen einen iranischen Pass und hätten auch kein Interesse daran, einen solchen zu besitzen. Da es an der Anerkennung der Staatsbürgerschaft mangele, bitte er um Prüfung der erteilten Auflage.

10 Mit Bescheid vom 5. September 2022, dem Antragsteller am 16. September 2022 eröffnet, schloss der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ab. Sowohl die Zweifel an der Zuverlässigkeit als auch die besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche seien geeignet, eigenständig ein Sicherheitsrisiko zu begründen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a SÜG). Die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründeten sich durch die vom Antragsteller getätigten unwahren Angaben sowie durch den Auflagenverstoß. Entgegen der erteilten Auflagen habe der Antragsteller die iranische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nicht angegeben und ein Profil mit dem gesamten militärischen Lebenslauf und Angabe des Dienstortes auf der Plattform xing eingestellt. Die unterlassene Angabe der iranischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und die lückenhafte Darstellung der Wohnsitze der Ehefrau stellten ferner unwahre bzw. unvollständige Angaben in der Sicherheitserklärung dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit mehrten. Aufgrund des unachtsamen Umgangs mit der Nutzung sozialer Medien ergäben sich auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung des Antragstellers und/​oder seiner Ehefrau durch Anbahnungs- und Werbungsversuche im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG. Das gezeigte Verhalten lasse einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen und ein vergleichbares Fehlverhalten im dienstlichen Bereich befürchten. Der Dienstherr könne erst nach einem noch längeren beanstandungsfreien Zeitraum davon ausgehen, dass der Antragsteller sein Verhalten nachhaltig und dauerhaft geändert habe. Eine andere Maßnahme, insbesondere eine Auflagenentscheidung, komme nicht in Betracht. Dem Antragsteller sei somit für die Dauer von 1,5 Jahren die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu versagen.

11 Gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 und am selben Tag beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. April 2023 dem Senat vorgelegt.

12 Der Antragsteller macht geltend, dass bereits die im Jahr 2014 erteilte Auflage rechtswidrig sei, da sie auf pauschalen diskriminierenden Erwägungen beruhe und damit gegen Art. 3 GG verstoße. Zur Erteilung der Auflage sei eine erhöhte Erpressbarkeit durch ausländische Nachrichtendienste herangezogen worden. Diese Feststellung knüpfe allein an den Umstand, dass der Antragsteller im Iran geboren wurde. "Tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Ansprache durch den iranischen Nachrichtendienst lägen nicht vor. Die Entscheidung beruhe somit auf einem verbotenen Diskriminierungsmerkmal nach Art. 3 Abs. 2 GG. Aufgrund des großen Abstands zur letzten Sicherheitsüberprüfung, Zeitdrucks beim Ausfüllen und dem Umstand, dass seine Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit nicht besitze, sei ihm ein Flüchtigkeitsfehler beim Ausfüllen unterlaufen. Bewusst wahrheitswidrige Angaben habe er nicht gemacht. Die Annahme, dass seine Ehefrau über die iranische Staatsangehörigkeit verfüge, träfe nicht zu und beruhe auf unzutreffenden Ermittlungen. Die Auflage in Bezug zu Einträgen bei Social Media Plattformen habe er hingegen verletzt. Zwischenzeitlich sei er dieser jedoch nachgekommen, so dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos allein aus diesem Grund unverhältnismäßig sei. Der Antragsteller trete ferner nicht mit vollem Namen auf, das Profilbild lasse keine Uniform erkennen und der Dienstgrad sowie die Dienststellung seien nicht angegeben worden. Ausweislich der Social Media Guidelines des Bundesministeriums der Verteidigung sei eine Nutzung nicht untersagt, sondern werde vielmehr gefördert, um eine Verankerung der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu erreichen. Vergleichbare Profile anderer Soldaten würden nicht als Verstoß betrachtet, was eine diskriminierende Ungleichbehandlung bedeute. Angesichts der kurzen Frist zur Wiedererteilung sei sich auch der Geheimschutzbeauftragte darüber im Klaren, dass dem Antragsteller kein ernsthaftes Sicherheitsrisiko vorgeworfen werden könne. Ausweislich der ihm erst im gerichtlichen Verfahren bekanntgewordenen Aktenteile sei eine Stellungnahme von Oberstleutnant W. vom 23. Februar 2022 berücksichtigt worden. Dieser hege eine starke Abneigung gegen ihn und das Verhältnis sei massiv gestört. Die Stellungnahme werde durch die Einschätzung seiner Person durch Oberst i.G. T. vom 11. Januar 2024 widerlegt.

13 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 5. September 2022 aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG sei nicht zu beanstanden. Die Auflage sei rechtmäßig ergangen und auch bestandskräftig geworden. Aufgrund seiner Abstammung von einem iranischen Vater verfüge der Antragsteller selbst über die iranische Staatsangehörigkeit und durch Heirat auch seine Frau. Ein zusätzlicher Akt sei hierzu nicht erforderlich. Allein der Verstoß gegen die Auflage, die Staatsangehörigkeit seiner Frau anzugeben, sei ausreichend für eine negative Prognose, zumal der Antragsteller keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Nicht unberücksichtigt geblieben sei, dass bereits in der Vergangenheit Auflagenentscheidungen ausgesprochen worden seien, die durch den Antragsteller keine Beachtung gefunden hätten. Ebenfalls selbständig tragend sei der Verstoß gegen die Auflage bezogen auf den Umgang mit den sozialen Netzwerken. Unerheblich sei, dass die Daten nunmehr gelöscht worden seien, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese bereits von ausländischen Nachrichtendiensten abgeschöpft worden seien und eine Löschung allein unter dem Druck des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens erfolgt sei. Die Social Media Guidelines ließen einen Auftritt allein in den Grenzen der Beachtung der Belange der militärischen Sicherheit zu. Die positive Stellungnahme seines Vorgesetzten und seine Beförderung zum Oberstleutnant rechtfertigten eine Verkürzung der Wirkungsdauer des festgestellten Sicherheitsrisikos auf 1,5 Jahre.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18 1. Der Antrag ist zwar zulässig.

19 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden. Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 WB 28.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).

20 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 5. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

21 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

22 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung - aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

23 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).

24 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

25 b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SÜG) nicht zu beanstanden.

26 aa) Der angefochtene Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln. Der Antragsteller hatte insbesondere Gelegenheit, sich vor Feststellung des Sicherheitsrisikos zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Davon hat er auch am 31. Mai 2022 Gebrauch gemacht.

27 bb) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

28 Der Geheimschutzbeauftragte hatte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos selbständig auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG sowie auf eine besondere Gefährdung des Antragstellers bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG) gestützt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit wurden zunächst in der Kumulation der Auflagenverstöße sowie der unwahren Angaben gesehen. Partiell modifizierend hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Einverständnis mit dem Geheimschutzbeauftragten ausgeführt, dass die fahrlässigen Auflagenverstöße in Bezug auf die Angabe der Staatsangehörigkeit und den Umgang mit den sozialen Netzwerken jeweils die Entscheidung über Zweifel an der Zuverlässigkeit selbständig tragen.

29 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG gerechtfertigt ist. Denn die fahrlässigen Verstöße gegen die Auflagen vom 2. Dezember 2014, von denen eine zugleich eine fahrlässige unwahre Angabe in der Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 darstellt, rechtfertigen die vom Geheimschutzbeauftragten angenommenen Zuverlässigkeitszweifel und tragen die Prognose.

30 (1) Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Betroffene Einschränkungen, Auflagen oder personenbezogene Sicherheitshinweise nicht oder nur unzureichend befolgt, die der Geheimschutzbeauftragte mit seiner Entscheidung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG verbindet (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 51.02 - juris Rn. 9). Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m. w. N., vom 18. Dezember 2019 - 1 WB 6.19 - juris Rn. 39 und vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NVwZ-RR 2021, 1060 Rn. 48).

31 (2) Der zuständige Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

32 (a) Aktenkundig und unstreitig ist, dass der Antragsteller am 2. Dezember 2014 als Auflage zur Erteilung der Ü 2 vom 24. November 2014 zur Nutzung sozialer Netzwerke wie xing die oben referierte Belehrung erhalten hat, die ihm das Einstellen von Abbildungen oder Angaben mit Bundeswehrbezug (Fotos, Videos, Hinweise auf seine Einheit/​Dienststelle oder Dienstgrad etc.) untersagte sowie die unverzügliche Löschung entsprechender Angaben auferlegte. Mit seiner Unterschrift hat er auch den Erhalt der Belehrung über die Verpflichtung, in der Sicherheitserklärung vollständige Angaben zu Staatsangehörigkeiten zu tätigen, und über die Information, von einer iranischen Staatsangehörigkeit auch seiner Ehefrau sei auszugehen, bestätigt.

33 Der Antragsteller hat unstreitig weder gegen die Mitteilung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 24. November 2014 noch gegen die ihm am 2. Dezember 2014 eröffneten Auflagen vom 27. November 2014 Beschwerde eingelegt.

34 Aktenkundig und unstreitig ist weiter, dass der Antragsteller unter dem Namen ... eine Fotografie, seine Stellung als Berufssoldat und Angehöriger der Luftwaffe in ... sowie große Teile seiner Ausbildung bei der Bundeswehr - insbesondere die Ausbildung zum Stabsoffizier und Jet Pilot/​... – in sein öffentlich zugängliches Profil auf der Plattform xing eingestellt hat. In seiner persönlichen Anhörung vom 31. Mai 2022 hat er hierzu erläutert, er habe die entsprechenden Inhalte bei xing nach der Auflage von 2014 nicht sofort gelöscht, weil er dies aufgrund der seinerzeit anstrengenden Umstände (Auslandseinsatz) vergessen habe. Das Profil sei nach der Anhörung zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos Anfang 2022 gelöscht worden.

35 In der Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 hat der Antragsteller jedenfalls unter "13 Ergänzende Angaben" für sich neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch auflagengemäß auf die iranische Staatsangehörigkeit und den Umstand, dass er nach Belehrung durch den MAD nicht aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden konnte, hingewiesen. Er hat zudem seine iranische Staatsangehörigkeit auf der ersten Seite der Sicherheitserklärung als frühere Staatsangehörigkeit angegeben. Für seine Ehefrau hat er aber unter Punkt "2.1 Personalien" nur die amerikanische Staatsangehörigkeit angegeben. In seiner persönlichen Anhörung vom 31. Mai 2022 hat er sich hierzu ebenfalls auf stressbedingtes Vergessen berufen.

36 (b) Hiernach verletzt das xing Profil des Antragstellers objektiv die Vorgaben der Auflage. Zwar ist dort nicht sein gesamter militärischer Werdegang eingestellt. Allerdings sind die Angaben zu seiner Ausbildung und die Ortsangabe ... jedenfalls als Hinweis auf seine Einheit bzw. Dienststelle zu sehen, auch wenn diese konkret ebenso wenig genannt ist wie sein aktueller Dienstgrad. Die Formulierung der Auflage ist eindeutig und für jeden Empfänger unmissverständlich. Der Umstand, dass der Antragsteller bei xing nicht seinen vollen Nachnamen nutzt, ist unerheblich. Denn über das eingestellte Foto und den ersten Teil seines Nachnamens ist er eindeutig identifizierbar. Auch in der Urkunde über seine Belehrung wird er vor der Unterschriftszeile als "Major ..." bezeichnet.

37 Dass eine iranische Staatsangehörigkeit für die Ehefrau nicht angegeben wurde, verletzt die Auflage ebenfalls. Selbst wenn der Antragsteller die Rechtsauffassung des Geheimschutzbeauftragten zum Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau durch die Eheschließung nicht teilt, hätte er dennoch in der Sicherheitserklärung angeben müssen, dass der Dienstherr jedenfalls davon ausgeht. Nach der Auflage hätte er nur die Möglichkeit gehabt, eigene Zweifel an dieser Interpretation iranischen Rechts anzuführen, nicht aber die Rechtsmeinung seines Dienstherrn bei der Ausfüllung der Sicherheitserklärung zu ignorieren. Auf die Richtigkeit der Rechtsmeinung des Dienstherrn kommt es in diesem Kontext nicht an.

38 Aus seinen Angaben in der persönlichen Anhörung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass er bei der gebotenen Anstrengung seines Erinnerungsvermögens die Notwendigkeit unverzüglicher Korrektur seines xing-Profils nach der entsprechenden Belehrung und einer Angabe der (zumindest nach Sicht des Dienstherrn bestehenden) iranischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau in der Sicherheitserklärung hätte erkennen können und müssen, mit anderen Worten fahrlässig und damit auch schuldhaft den Auflagen nicht genügte.

39 (c) Auf die Rechtmäßigkeit der am 2. Dezember 2014 eröffneten Auflagen kommt es wegen ihrer Bestandskraft nicht an. Der Antragsteller hat gegen diese Auflagen keine Beschwerde eingelegt. Die vom Antragsteller erläuterten Erwägungen, warum er von einem Rechtsbehelf abgesehen habe, sind für den Eintritt der Bestandskraft unerheblich.

40 Im Übrigen sind die Auflagen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 2 GG diskriminierend. Denn der Dienstherr konnte aus sachlichen Erwägungen davon ausgehen, dass ein Berufssoldat mit dem Tätigkeitsbereich des Antragstellers im fliegerischen Dienst gerade wegen seiner iranischen Wurzeln und einer fortbestehenden iranischen Staatsangehörigkeit für den iranischen Geheimdienst von besonderem Interesse sein kann und dass die hieraus resultierende abstrakte Gefährdung des Antragstellers, seiner Familie und der Sicherheitsinteressen des Dienstherrn durch öffentlich zugängliche Angaben zu seinen Qualifikationen und Tätigkeiten sich erhöhen und konkretisieren kann. Dieser Gefährdungslage durch Beschränkungen des Auftritts in sozialen Netzwerken zu begegnen, diskriminiert den Betroffenen nicht. Der Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken kann vielmehr rechtsfehlerfrei im Rahmen der Feststellung von Sicherheitsrisiken als Anknüpfungstatsache Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 WB 24.02 - juris Rn. 11).

41 Die bestandskräftige Auflage, eine iranische Staatsangehörigkeit der Ehefrau anzugeben, ist auch nicht wegen schwerer oder offensichtlicher Fehler unwirksam (§ 44 Abs. 1 VwVfG), sondern bei Durchsicht des Zivilgesetzbuchs des Iran (ZGB) und von Kommentarliteratur rechtlich nachvollziehbar.

42 Nach § 976 Nr. 6 ZGB des Iran gilt eine ausländische Frau, die einen iranischen Ehemann wählt, als iranische Staatsangehörige. Hiernach erwirbt eine Ausländerin, die einen Iraner heiratet, automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (Hassan Siahpoosh, Das Familien- und Erbrecht im Iran, 2006, S. 85 f.). Der Antragsteller räumt ein, die iranische Staatsangehörigkeit von Geburt an besessen und aus ihr nicht die Entlassung beantragt zu haben. Er konnte also die iranische Staatsangehörigkeit durch Eheschluss vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe nach iranischem Recht als Vertrag zwischen den Eheleuten durch Angebot und Annahme zustande kommt, ohne dass es für ihre Wirksamkeit einer Eintragung bei iranischen Behörden oder von Zeugen bedarf (vgl. Hassan Siahpoosh, Das Familien- und Erbrecht im Iran, 2006, S. 27 f.). Daher ist unerheblich, dass iranischen Behörden - wie der Antragsteller geltend macht - die Eheschließung nicht bekannt geworden ist und nie ein iranisches Ausweisdokument für die Eheleute beantragt oder erteilt wurde. Verstöße gegen die Eintragungspflicht der Ehe sind zwar im Iran strafbar, beeinflussen die Gültigkeit der Ehe aber nach dortigen Maßstäben nicht (Hassan Siahpoosh, Das Familien- und Erbrecht im Iran, 2006, S. 29). Ehehindernisse, die dem automatischen Staatsangehörigkeitserwerb der Ehefrau entgegenstehen könnten, sind nicht substantiiert geltend gemacht worden. Daher durfte der Dienstherr rechtsfehlerfrei von einem Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit durch die Ehefrau des Antragstellers ausgehen.

43 (d) Hiernach ist auch nicht zu beanstanden, dass die unterbliebene Angabe der iranischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau nicht nur als Verstoß gegen eine Auflage, sondern auch als unvollständige Angabe in der Sicherheitserklärung vom 23. April 2020 gewertet wurde. Der Antragsteller ist fahrlässig seiner Pflicht zu vollständigen und wahren Angaben nicht nachgekommen, da er durch die Belehrung vom 2. Dezember 2014 erkennen konnte und musste, dass seine Ehefrau (ungewollt) durch die Eheschließung eine iranische Staatsangehörigkeit erworben hat und er dies in seiner Sicherheitserklärung auch angeben musste.

44 (3) Rechtlich unbedenklich ist schließlich, dass aus der fahrlässig unterbliebenen Angabe der iranischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau in der Sicherheitserklärung und dem fahrlässigen Verstoß gegen die die Nutzung von Social Media einschränkende Auflage prognostisch auf Zweifel an der uneingeschränkten Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften geschlossen worden ist. Die festgestellten fahrlässigen Verstöße rechtfertigen die Annahme, es sei ohne eine gewisse Bewährungszeit noch nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller Sicherheitsvorschriften insbesondere im Umgang mit Verschlusssachen oder dem Sabotageschutz künftig vollumfänglich erfüllen werde.

45 Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich, zumal hier in vorangegangenen Sicherheitsüberprüfungsverfahren bereits ohne Erfolg von der Möglichkeit einer Auflagenentscheidung Gebrauch gemacht wurde. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG Vorrang eingeräumt hat.

46 Den für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkten ist durch die Verkürzung der grundsätzlich fünfjährigen Wirkungsdauer der Feststellung auf eineinhalb Jahre ausreichend Rechnung getragen worden. Damit sind auch die für den Antragsteller sprechenden Aspekte, auf die die Stellungnahme von Oberst i.G. T. vom 11. Januar 2024 hinweist, ausreichend berücksichtigt. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Einschätzung von Oberstleutnant W. vom 23. Februar 2022 erhebt, sind diese unerheblich. Die - wie ausgeführt berechtigten - Zuverlässigkeitszweifel stützen sich auf konkrete fahrlässige Versäumnisse des Antragstellers und nicht auf abstrakte Einschätzungen eines einzelnen Vorgesetzten des Antragstellers zu dessen Persönlichkeit.